Weil Vereine, Kirchengemeinden und Nachbarschaften sicherlich schon eifrig ihre alljährlichen Osterfeuer planen, möchte die Stadtverwaltung Tecklenburg nochmals auf die geänderten Bestimmungen zu deren Durchführung hinweisen.
Der Rat der Stadt Tecklenburg hat im Mai 2013 eine Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beschlossen. In dieser sind in § 14 die Einzelheiten festgelegt. Insbesondere ist dort bestimmt, dass das Abbrennen eines Osterfeuers frühzeitig durch den Veranstalter schriftlich beim Ordnungsamt der Stadt Tecklenburg anzuzeigen ist. Einzelheiten zu den Bestimmungen und ein Formular für die Anzeige sind im Bereich Service auf der Internetseite der Stadt Tecklenburg (www.tecklenburg.de) zu finden. Sollte sich bereits aus der Anzeige ergeben, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, wird ein Osterfeuer bereits im Vorfeld untersagt werden.
Außerdem wird die Einhaltung der Bestimmungen am Osterwochenende vor Ort überprüft werden. Osterfeuer, die dann doch nicht den Bestimmungen entsprechen, werden dann seitens des Ordnungsamtes der Stadt Tecklenburg untersagt werden. Gleiches gilt für alle im Rahmen dieser Überprüfung festgestellten nicht angezeigten Osterfeuer.
Das Formular und die Bestimmungen können auch telefonisch angefordert werden. Hierfür können sich Interessierte unter 05482/7342 an die Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Tecklenburg wenden. Die Mitarbeiter beantworten auch gerne weitere Fragen zu diesem Thema.