Führerschein - Ersterteilung/Begleitetes Fahren ab 17 Jahren
Details
Für alle Führerscheinangelegenheiten ist der Kreis Steinfurt zuständig.
Die Stadt Tecklenburg wird in Führerscheinangelegenheiten für den Kreis Steinfurt tätig
Alle Anträge (außer Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis) werden vom Bürgerbüro entgegengenommen und an den Kreis Steinfurt weitergeleitet. So ersparen Sie sich den aufwendigen Weg zur Kreisverwaltung Steinfurt.
Weitere Informationen, als die unten stehenden, erteilt die Führerscheinstelle des Kreises Steinfurt unter der Telefonnummer 02551-692999.
Termine
Online-Dienste
Kosten
47,30 € (mit Probezeit)
46,50 € (ohne Probezeit)
55,00 € (Fahren ab 17 J.) zzgl. 9,30 € pro angegebene Begleitperson
inkl. Direktversand, zzgl. Verwaltungsgebühren
Es können evtl. weitere Gebühren fällig werden.
Voraussetzungen
Der Antrag kann nur im Bürgerbüro der Stadt Tecklenburg entgegengenommen werden, wenn Sie mit Hauptwohnsitz in Tecklenburg gemeldet sind.
Unterlagen
Ersterteilung (Klassen: AM, A1, A2, A, B, BE):
Kopie des gültigen Personalausweis, Reisepass oder des ausländerrechtlichen Dokuments
1 biometrisches Lichtbild
Nachweis der Ausbildung in Erster Hilfe
Sehtest einer amtlich anerkannten Sehteststelle bzw. Zeugnis oder Gutachten, z. B. eines Augenarztes
Kopien der Führerscheine aller Begleitpersonen (nur für Begleitetes Fahren ab 17 Jahren)
Ersterteilung (Klassen C, CE, C1, C1E)
Kopie des gültigen Personalausweis, Reisepass oder des ausländerrechtlichen Dokuments
1 biometrisches Lichtbild
Nachweis der Ausbildung in Erster Hilfe
ärztliche Bescheinigung
augenärztliche Bescheinigung
Ersterteilung (Klassen D, DE, D1, D1E)
Kopie des gültigen Personalausweis, Reisepass oder des ausländerrechtlichen Dokuments
1 biometrisches Lichtbild
Nachweis der Ausbildung in Erster Hilfe
ärztliche Bescheinigung
augenärztliche Bescheinigung
Leistungstest (Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners)
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlagen
Straßenverkehrsordnung
Fahrerlaubnisverordnung