Antrag auf Erteilung / Verlängerung / Ausdehnung einer Reisegewerbekarte
Details
Grundsätzlich betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (zum Beispiel ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
Waren feilbietet, ankauft oder Warenbestellungen aufnimmt,
Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Zum Reisegewerbe zählen Standbetreiber auf Märkten, Volksfesten, Flohmärkten, die so genannten Haustürgeschäfte, das Werben für Zeitschriften- oder Bücherabonnements oder das Werben für Telekommunikationsverträge.
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, und zwar die Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen, beispielsweise einer GmbH, erteilt werden. Die Erlaubnis kann in Ibbenbüren beantragt werden, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) oder die beantragende juristische Personen ihren Firmensitz in Ibbenbüren haben. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar. Die konkrete Tätigkeit, die im Reisegewerbe ausgeübt werden soll, ist anzugeben und anzuzeigen.
Angestellte des Reisegewerbekarteninhabers benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Gewerbetreibenden.
Eine persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung wird empfohlen.
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Kosten
Hinweise
In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Fristen
Voraussetzungen
- Die Erteilung der Reisegewerbekarte setzt eine Zuverlässigkeit des Antragstellers im gewerberechtlichen Sinn voraus.
Unterlagen
Für die Genehmigungserteilung benötigen Sie folgende Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepass
für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt
Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ (nicht älter als drei Monate), zu beantragen im Bürgerbüro der Wohnsitzgemeinde, Gebühr 13 Euro
Gewerbezentralregisterauszug „zur Vorlage bei einer Behörde“ (nicht älter als drei Monate), zu beantragen im Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde, Gebühr 13 Euro
Bescheinigung in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamtes
beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die „Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz“
Ist der Antragsteller eine juristische Person, werden folgende Unterlagen über die juristische Person benötigt:
Gewerbezentralregisterauszug „zur Vorlage bei einer Behörde“ (nicht älter als drei Monate)
aktueller Handelsregisterauszug
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Über sämtliche gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, sind zusätzlich die nachfolgend genannten Unterlagen notwendig:
Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Bearbeitungsdauer
Ca. 1 – 3 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig sind.
Rechtsgrundlagen
- §§ 55, 55a, 55b, 55f der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV), 57 Abs. 2 und 3, 60b GewO
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen die Versagung der Reisegewerbekarte (Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen)