Überprüfung der Kampfmittelbelastung beantragen
Details
Aufgrund der intensiven Kampfhandlungen im Zweiten Weltkrieg besteht in vielen Regionen NRWs die Gefahr von Kampfmittelbelastungen. Vor allem bei Bauvorhaben mit Bodeneingriffen ist eine Überprüfung auf Kampfmittel erforderlich.
Der Prozess beginnt mit einer Luftbildauswertung, bei der historische Luftaufnahmen analysiert werden, um mögliche Verdachtspunkte zu identifizieren. Sollte ein Verdacht bestehen, folgen geophysikalische Untersuchungen und gegebenenfalls Räummaßnahmen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst.
Die Beantragung erfolgt über die örtliche Ordnungsbehörde oder das zuständige Ordnungsamt.
Hinweise
Eine frühzeitige Antragstellung ist empfehlenswert, da die Bearbeitungszeiten variieren können.
Unvollständige Anträge können zu Verzögerungen führen.
Bei konkretem Verdacht auf Kampfmittel ist das Betreten und Bebauen des Grundstücks ohne Freigabe
Voraussetzungen
Geplante Bauarbeiten mit Bodeneingriffen.
Lage des Grundstücks in einem potenziell kampfmittelbelasteten Gebiet.
Vorliegen der erforderlichen Unterlagen und Informationen.
Unterlagen
Ausgefüllter Antrag auf Luftbildauswertung oder Kampfmitteluntersuchung.
Lageplan oder Liegenschaftskarte des Grundstücks.
Ggf. Vollmacht des Grundstückseigentümers.
Beschreibung des geplanten Bauvorhabens.
Bearbeitungsdauer
Luftbildauswertung: ca. 4–6 Wochen.
Geophysikalische Untersuchungen und Räumungen: abhängig vom Einzelfall.
Verfahrensablauf
Einreichung des Antrags bei der örtlichen Ordnungsbehörde.
Durchführung der Luftbildauswertung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst.
Bei Verdacht: Durchführung geophysikalischer Untersuchungen.
Falls erforderlich: Räumung und Entsorgung von Kampfmitteln.
Erteilung der Freigabe für das Grundstück.
Rechtsgrundlagen
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW)
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
Technische Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung in NRW
Rechtsbehelf
Gegen Entscheidungen der Ordnungsbehörde kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.