Der Termin für die Landrats- und Bürgermeisterwahl rückt näher. In diesem Zusammenhang werden alle Wahlberechtigten in der Stadt Tecklenburg darauf hingewiesen, dass es im Gegensatz zur Kommunalwahl im letzten Jahr in Brochterbeck nur zwei Wahlbezirke gibt und in Leeden, Ledde und Tecklenburg jeweils nur einen Wahlbezirk.
Mit Stand vom Montag, dem 10.08.2015 wurde das Wählerverzeichnis für die Stadt Tecklenburg angelegt, hierbei wurden insgesamt 7372 Wahlberechtigte eingetragen. Die Wahlbenachrichtigungskarten werden im Laufe der kommenden Woche durch die Deutsche Post AG zugestellt. Aufgrund der Sortierung der Benachrichtigungen und technischer Abläufe bei der Post kann es vorkommen, dass innerhalb eines Haushaltes an verschiedenen Tagen zugestellt wird. Wer aber bis Montag, 24.08.2015, keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, wahlberechtigt zu sein, sollte sich unbedingt mit dem Wahlamt in Verbindung setzen (Tel.: 05482/73-42).
In der Zeit vom 24. bis 28.08.2015 wird das Wählverzeichnis der Stadt Tecklenburg im Rathaus, Zimmer 217, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo – Fr: 8.30 bis 12.30 Uhr; Di: 14.30 bis 16.00 Uhr; Do: 14.30 bis 17.30 Uhr) zur Einsichtnahme bereit gehalten. Während dieser Auslegungsfrist kann jeder Wahlberechtigte seine im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen und ggf. Einspruch einlegen. Eine Überprüfung von Daten anderer Wahlberechtigter ist nur möglich, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen nicht an der Wahl teilnehmen.
Für die Kommunalwahl sind alle im Melderegister geführten EU-Bürger von Amts wegen wahlberechtigt, hier ist ein Antrag nicht nötig. EU-Bürger, die von der Meldepflicht ausgenommen sind, können bis zum 28.08.2015 die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.
Mit dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung besteht für jeden Wahlberechtigten die Möglichkeit, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu beantragen. Ab dem 24.08.2015 besteht dann im Rathaus wieder die Möglichkeit, die ausgehändigten Briefwahlunterlagen direkt vor Ort auszufüllen und in eine Urne einzuwerfen.
Der Antrag zur Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ist, wie auch bei den vorangegangenen Wahlen auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte abgedruckt. Er ist ausgefüllt und unterschrieben durch die Post in frankiertem Umschlag oder persönlich dem Rathaus zuzuleiten. Auch eine Antragstellung per Fax (05482/73-57) ist möglich. Hierbei sind neben Anschrift und Geburtsdatum auch die Nummer des Wahlbezirks und die Wählerverzeichnisnummer anzugeben. Gleiches gilt auch für die ebenfalls mögliche Antragstellung über die Homepage der Stadt Tecklenburg (www.tecklenburg.de). Dort steht den Wahlberechtigten auf der Hauptseite und unter der Rubrik „Wahlen 2015“ ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Unvollständig ausgefüllte oder nicht unterschriebene schriftliche Anträge können aufgrund der Wahlrechtsbestimmungen nicht bearbeitet werden. Sie werden an den Wahlberechtigten bzw. die Wahlberechtigte zurückgesandt.
Mit Ausnahme bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung müssen Wahlscheine spätestens bis zum 11.09.2015, 18.00 Uhr beantragt werden. Es empfiehlt sich jedoch, falls der Antrag nicht persönlich gestellt wird, eine frühzeitige Antragstellung aufgrund der notwendigen Postwege. Nicht nur die Wahlunterlagen werden auf dem Postweg zugestellt, es ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Wähler zurück zu schickenden roten Wahlbriefe bis zum Wahltag beim Wahlamt eingetroffen sein müssen. Dieses ist erfahrungsgemäß dann gewährleistet, wenn der oder die Wahlbriefe drei Werktage vorher, also bis zum 09.09.2015 zur Post gegeben werden. Die Beförderung der Wahlbriefe ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kostenlos.
Am Wahlsonntag erfolgt keine Zustellung durch die Post. Wahlbriefe, die am Wahltag erst nach 16.00 Uhr bei der Stadtverwaltung eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Abgabe der Wahlbriefe in einem Wahllokal ist nicht möglich.