Antrag auf Verbrennung von Osterfeuer
Details
Osterfeuer
Das Abbrennen von auf Brauchtum beruhenden Osterfeuern im Freien auf dem Gebiet der Stadt Tecklenburg ist in der "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Tecklenburg vom 24.05.2013" geregelt. (siehe „Downloads“) geregelt. Osterfeuer dürfen nur von örtlichen Glaubensgemeinschaften, größeren Organisationen und Vereinen im Rahmen einer öffentlichen, für jedermann zugänglichen Veranstaltung durchgeführt werden. Osterfeuer dürfen von Karsamstag bis Ostermontag, jeweils in der Zeit von 17 bis 24 Uhr, abgebrannt werden.
Begriffe im Kontext
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