Nr. 56/2015 Neues Bundesmeldegesetz tritt zum 01.11.2015 in Kraft

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, gleichzeitig verliert das bisherige Meldegesetz Nordrhein-Westfalen seine Gültigkeit. Mit dieser Einführung sind einige Neuerungen verbunden, besonders im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel.

Die Frist zur Anmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde verlängert sich von einer Woche auf 2 Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung. Die Abmeldung einer Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn nach dem Auszug keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird bzw. ein Zweitwohnsitz aufgegeben wird.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Ein Formular dieser Bescheinigung ist unter https://www.tecklenburg.de/buergerservice/rathaus/formulare zum Download bzw. Ausdruck bereitgestellt.

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und / oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben. Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, nur einmalig vom Datenempfänger verwendet werden. Gleiches gilt auch für Melderegisterauskünfte, die für gewerbliche Zwecke erteilt werden.

Die Meldebehörde ist verpflichtet bzw. berechtigt an eine Vielzahl von öffentlichen Stellen, aber auch zum Teil privaten Stellen, Daten von Einwohner zu übermitteln. Zu einigen dieser Datenübermittlungen haben die Einwohner die Möglichkeit des Widerspruchs. Hier haben sich ein paar Änderungen ergeben. Einzelheiten hierzu können dem Informationsblatt zur Einführung des Bundesmeldegesetzes entnommen werden.

Für Fragen rund um die Einführung diesen neuen Gesetzes steht das Bürgerbüro der Stadt Tecklenburg unter der Rufnummern 05482/7344 und 7345 (ab 01.11.2015: 05482/703931 und 703935) zur Verfügung.