Nr. 21/2014 Ostern ist zum Greifen nah

Weil Vereine, Kirchengemeinden und Nachbarschaften sicherlich schon eifrig ihre alljährlichen Osterfeuer planen, möchte die Stadtverwaltung nochmals auf die geänderten Bestimmungen zu deren Durchführung hinweisen.

Der Stadtrat hat im Mai 2013 eine Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beschlossen. In dieser sind in § 14 die Einzelheiten festgelegt. Danach ist der Zweck von Brauchtumsfeuern nicht darauf gerichtet, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Osterfeuer dürfen nur von Karsamstag bis Ostermontag in der Zeit von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr abgebrannt werden.

Insbesondere ist in der Verordnung bestimmt, dass das Abbrennen eines Osterfeuers frühzeitig durch den Veranstalter schriftlich beim Ordnungsamt der Stadt anzuzeigen ist. Einzelheiten zu den Bestimmungen und ein Formular für die Anzeige sind im Bereich Service auf der Internetseite der Stadt Tecklenburg (www.tecklenburg.de) zu finden. Sollte sich bereits aus der Anzeige ergeben, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, wird ein Osterfeuer bereits im Vorfeld untersagt werden.

Außerdem wird die Einhaltung der Bestimmungen am Osterwochenende vor Ort durch Personal überprüft werden. Osterfeuer, die dann doch nicht den Bestimmungen entsprechen, werden dann seitens des Ordnungsamtes untersagt. Gleiches gilt für alle im Rahmen dieser Überprüfung festgestellte nicht angezeigte Osterfeuer. Insbesondere wird auch der Alkoholausschank überprüft. Da es sich bei Osterfeuern zwingend um öffentliche Veranstaltungen handelt, muss bei Verkauf von Alkohol auch eine Gestattung vorab beantragt und genehmigt worden sein.

Das Formular und die Bestimmungen können auch telefonisch angefordert werden. Hierfür können sich Interessierte unter 05482/7342 oder 7344 an die Mitarbeiter des Ordnungsamtes wenden. Die Mitarbeiter beantworten auch gerne weitere Fragen zu diesem Thema.